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LINEG-Satzung§ 4 Verzeichnis der Mitglieder (Genossen)(Zu § 6 Abs. 3 LINEGG)
Stand: 26.08.2026
Das Verzeichnis der Genossen wird jährlich vom Vorstand unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste neu erstellt. In dem Verzeichnis sind - nach Genossengruppen gegliedert - Namen, Unternehmensarten, Genossennummern und Jahresbeiträge der einzelnen Genossen aufzuführen.