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§ 4 NW_26913 (Nordrhein-Westfalen) — Verzeichnis der Mitglieder (Genossen)(Zu § 6 Abs. 3 LINEGG)

LINEG-Satzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Verzeichnis der Genossen wird jährlich vom Vorstand unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste neu erstellt. In dem Verzeichnis sind - nach Genossengruppen gegliedert - Namen, Unternehmensarten, Genossennummern und Jahresbeiträge der einzelnen Genossen aufzuführen.