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# § 11 NW_26913 (Nordrhein-Westfalen) — Entschädigungen für Mitglieder des Genossenschaftsratesund des Widerspruchsausschusses

LINEG-Satzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Genossenschaftsrates und des Widerspruchsausschusses erhalten auf Antrag Fahrkosten und Tagegeld nach Stufe C der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG), in der jeweils gültigen Fassung, sofern der sie entsendende Genosse bzw. die entsendende Dienststelle, bei dem bzw. bei der vorrangig der Vergütungsantrag zu stellen ist, ihre Aufwendungen nicht übernimmt.

(2) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Genossenschaftsrates sowie die nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1-3 LINEGG berufenen Mitglieder des Widerspruchsausschusses erhalten neben den Abgeltungen nach Absatz 1 für ihre Aufwendungen eine jährliche Entschädigung, die durch den Wirtschaftsplan ausgewiesen wird.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_26913 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/11

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