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# § 3 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen) — Mindestbeitrag(zu § 6 Abs. 2 LippeVG)

Satzung für den Lippeverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6 und Satz 2 LippeVG die Erreichung von Mindestbeiträgen voraussetzt, werden folgende Beitragsgruppen gebildet:

1.

- Oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle und Pumpwerke (soweit Beiträge nicht von Bergwerken

zu tragen sind)

- Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung

- Sonstige Gewässergütemaßnahmen

- Sonderinteressen

2. Als Mindestbeitrag wird ein Jahresbeitrag von insgesamt 7.500 Euro festgesetzt unter der Voraussetzung, daß das Mitglied einen anteiligen Jahresbeitrag in mindestens einer der Beitragsgruppen

- Oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle und Pumpwerke (soweit Beiträge nicht von Bergwerken zu tragen sind) von 50 Euro oder

- Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung von 50 Euro

- Sonstige Gewässergütemaßnahmen von 50 Euro oder

- Sonderinteressen von 50 Euro

erreicht oder überschreitet.

3. Unterschreitet ein Mitglied in einer dieser Beitragsgruppen den anteiligen Jahresbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 LippeVG.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26912/3

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