Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für den Lippeverband
Satzung für den Lippeverband§ 22 Genehmigung von Geschäften(zu § 38 Abs. 1 LippeVG)
Stand: 26.08.2026
Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LippeVG gelten
- bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen 25 000 Euro
- bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 2.500 Euro.