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§ 22 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigung von Geschäften(zu § 38 Abs. 1 LippeVG)

Satzung für den Lippeverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LippeVG gelten

- bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen 25 000 Euro

- bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 2.500 Euro.