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§ 5 NW_26911 (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Pflichten der Genossen(zu § 6 Abs. 1 EmscherGG)

Satzung für die Emschergenossenschaft

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Benutzung von Grundstücken der Emschergenossenschaft wird nur auf Grund gesonderten Vertrages gewährt. Die Genehmigung der Benutzung schließt erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Entscheidungen anderer Rechtsträger oder Behörden nicht ein.

(2) Die Genossen teilen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Genossenschaftsanlagen oder die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben haben, rechtzeitig der Emschergenossenschaft mit. Die Emschergenossenschaft teilt Unternehmen, die erhebliche Auswirkungen auf Anlagen der Genossen haben, rechtzeitig den Genossen mit.