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Satzung für die Emschergenossenschaft

§ 23 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Emschergenossenschaftsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1991 - IV C 2-53.40.01 - gemäß § 10 Abs. 2 EmscherGG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 10 Abs. 5 EmscherGG werden hiermit gemäß § 10 Abs. 4 EmscherGG bekanntgemacht.

Der Vorsitzende des Vorstandes

Dr. Annen

§ 22