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Satzung für die Emschergenossenschaft§ 21 Bekanntmachungen(zu § 32 EmscherGG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/21#abs-1 (1) Die Bekanntmachungen der Emschergenossenschaft sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/21#abs-2 (2) Bekanntmachungen für die Genossen erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung. Dies gilt auch für umfangreiche Mitteilungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/21#abs-3 (3) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen werden auf der Internetseite der Emschergenossenschaft unter der Internetadresse www.eglv.de bekanntgemacht. In den Amtsblättern der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Jedermann kann eine Kopie der öffentlichen Bekanntmachung beim Vorstand der Emschergenossenschaft anfordern. Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekanntgemacht.