nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 21 NW_26911 (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntmachungen(zu § 32 EmscherGG)

Satzung für die Emschergenossenschaft  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bekanntmachungen der Emschergenossenschaft sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen.

(2) Bekanntmachungen für die Genossen erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung. Dies gilt auch für umfangreiche Mitteilungen.

(3) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen werden auf der Internetseite der Emschergenossenschaft unter der Internetadresse www.eglv.de bekanntgemacht. In den Amtsblättern der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Jedermann kann eine Kopie der öffentlichen Bekanntmachung beim Vorstand der Emschergenossenschaft anfordern. Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekanntgemacht.

---

Zitiervorschlag: § 21 NW_26911 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
