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§ 13 NW_26911 (Nordrhein-Westfalen) — Verschwiegenheitspflichten(zu §§ 16, 19 und 29 EmscherGG)

Satzung für die Emschergenossenschaft

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Genossenschaftsrates und des Widerspruchsausschusses sowie Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der betrieblichen Angelegenheiten eines Genossen, wie z.B. der Planungen, Produktionsabläufe, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.