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ErftVG

§ 39 Beitragslast des Braunkohlenbergbauesfür die Sicherung der Wasserversorgung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Beitragslast des Braunkohlenbergbaues nach § 37, soweit sie aus Maßnahmen zur Sicherung der Wasserversorgung erwächst, bemißt sich nach folgenden Grundsätzen:

1. Der Braunkohlenbergbau hat die Beiträge zu leisten, die erforderlich sind,

a) um die gegenwärtige Versorgung der Entnehmer und Bezieher von Wasser sowie den steigenden Bedarf sicherzustellen, der durch die Zunahme der Bevölkerung und durch die Entwicklung des durchschnittlichen Lebensstandards voraussichtlich entstehen wird,

b) um den Bedarf für den Fall zu decken, daß die vor der Einwirkung des Bergbaues vorhandenen Möglichkeiten zur Wasserentnahme für einen mit dem derzeitigen Betrieb verfolgten Zweck künftig ausgenutzt werden sollen (Mehrbedarf),

c) um einen neu auftretenden Wasserbedarf zu befriedigen, sofern er einer wirtschaftlich und volkswirtschaftlich gerechtfertigten Verwendung dient (Neubedarf).

2. Die Beitragsleistung des Bergbaues entfällt,

a) wenn und soweit ein Bedarf nach Nr. 1 mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln auch dann nicht hätte befriedigt werden können, wenn eine Einwirkung des Braunkohlenbergbaues und der Braunkohle verwertenden Elektrizitätswirtschaft unterblieben wäre,

b) soweit der Befriedigung eines Mehr- oder Neubedarfs ohnehin überwiegende Rücksichten des öffentlichen Wohles entgegenstehen würden.

§ 38 § 40