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ErftVG

§ 55 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtungder Aufsichtsbehörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/55#abs-1 (1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Verbandsrates entsprechend § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1 einzuladen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/55#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.

§ 54 § 56