nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 55 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen) — Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtungder Aufsichtsbehörde

ErftVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Verbandsrates entsprechend § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1 einzuladen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.