Das Ministerium und die Ordnungsbehörden können durch Verordnungen zum Schutz von Unternehmen des Verbandes die Benutzung seiner Anlagen und seiner Gewässer regeln und ganz oder teilweise untersagen.
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Das Ministerium und die Ordnungsbehörden können durch Verordnungen zum Schutz von Unternehmen des Verbandes die Benutzung seiner Anlagen und seiner Gewässer regeln und ganz oder teilweise untersagen.