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§ 51 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen) — Verordnungen zum Schutze desUnternehmens

ErftVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ministerium und die Ordnungsbehörden können durch Verordnungen zum Schutz von Unternehmen des Verbandes die Benutzung seiner Anlagen und seiner Gewässer regeln und ganz oder teilweise untersagen.