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ErftVG

§ 29 Vertretung des Verbandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/29#abs-1 (1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/29#abs-2 (2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter zu seinem ständigen Vertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/29#abs-3 (3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt.

Sechster Teil

Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge

§ 28 § 30