nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsform und Sitz

ErftVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Einzugsgebiet der Erft und angrenzende Gebiete (Verbandsgebiet, § 5) wird hiermit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Erftverband" gegründet. Der Erftverband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder.

(2) Der Sitz des Verbandes wird durch die Satzung bestimmt.

(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.

Zweiter Teil

Aufgaben, Unternehmen, Übersichten