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# Art 5 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen) — Einspeisung in die Lippe aus den Kanälen

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund gibt über die Pumpwerkskette I und seine Kanäle auf Anforderung des Landes Zuschußwasser bis zu 4,5 m3/s durch das Überleitungsbauwerk in die Lippe ab; dabei sind Versickerung, Verdunstung und Spaltverluste berücksichtigt.

(2) Zuschußwasser wird nicht abgegeben,

a) wenn die Lippe im Unterwasser des Wehres bei Hamm 14,5 m3/s oder mehr Wasser führt, oder

b) soweit in der Ruhrhaltung Duisburg für die notwendigen Belange der Schiffahrt und der Wasserversorgung nicht genügend Wasser zur Verfügung steht oder gestellt werden kann, es sei denn, daß die nach Artikel 4 Abs. 1 vorgesehene Pumpleistung an der Ruhrschleuse Duisburg zur Verfügung steht.

(3) Das Land liefert unentgeltlich den elektrischen Strom für das Pumpen des Zuschußwassers.

Zweiter Abschnitt

Wasserversorgung aus den Kanälen

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Zitiervorschlag: Art 5 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/5

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