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Art 3 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen) — Anteilige Stromlieferung des Landes

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land gleicht dem Bund durch unentgeltliche Stromlieferung die Minderentnahme aus, die sich gegenüber der Entnahmemöglichkeit des Bundes nach der Vereinbarung vom 21. 7./13. 8. 1938 auf Grund der jährlichen Wassermengenbilanz ergibt.