Das Land gleicht dem Bund durch unentgeltliche Stromlieferung die Minderentnahme aus, die sich gegenüber der Entnahmemöglichkeit des Bundes nach der Vereinbarung vom 21. 7./13. 8. 1938 auf Grund der jährlichen Wassermengenbilanz ergibt.
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Das Land gleicht dem Bund durch unentgeltliche Stromlieferung die Minderentnahme aus, die sich gegenüber der Entnahmemöglichkeit des Bundes nach der Vereinbarung vom 21. 7./13. 8. 1938 auf Grund der jährlichen Wassermengenbilanz ergibt.