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§ 2 NW_26854 (Nordrhein-Westfalen)

Biggetalsperregesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wasserbezieher sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die von einem Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung (Wasserversorgungsunternehmen) mit Ruhrwasser beliefert werden.

(2) Wasserentnehmer sind die Eigentümer, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten von Anlagen, durch die Ruhrwasser entnommen wird. Der Eigentümer und der Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Anlage haften für den Biggebeitrag als Gesamtschuldner.