Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Viersen -Fn 2-
Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Viersen -Fn 2-§ 3
Stand: 26.08.2026
Die Zweigstelle Vorst der Sparkasse Krefeld im Gebiet der Gemeinde Tönisvorst ist auf die Gemeindesparkasse Tönisvorst zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.