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Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Viersen -Fn 2-

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26846/4#abs-1 (1) Wird innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine in Vollzug des § 2 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf den Beitritt der Städte Nettetal und Willich zum Sparkassenzweckverband Stadt Krefeld/Kreis Viersen an und ändert dessen Satzung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26846/4#abs-2 (2) Haben sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstelle und über einen angemessenen Ausgleich nach § 3 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

§ 3 § 5