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§ 3 Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Viersen (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Viersen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2000 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zweigstelle Vorst der Sparkasse Krefeld im Gebiet der Gemeinde Tönisvorst ist auf die Gemeindesparkasse Tönisvorst zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.