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§ 1 NW_26844 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Lippe -Fn 2-

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sparkasse Detmold, die Sparkasse Horn-Bad Meinberg und die Stadtsparkasse Blomberg sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Sparkasse Detmold, der Sparkasse Horn-Bad Meinberg und der Stadtsparkasse Blomberg als Ganzes übergeht.

(2) Die Sparkasse Lemgo, die Städtische Sparkasse Bad Salzuflen und die Städtische Sparkasse Barntrup sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Sparkasse Lemgo, der Städtischen Sparkasse Bad Salzuflen und der Städtischen Sparkasse Barntrup als Ganzes übergeht.