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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts§ 1 Energiewirtschaftsgesetz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26827/1#abs-1 (1) Der Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem für Energiewirtschaft zuständigen Ministerium, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26827/1#abs-2 (2) Als zuständige Behörde im Sinne der §§ 43 bis 45b mit Ausnahme des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wird die Bezirksregierung bestimmt; bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde. Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen, kann das für Energiewirtschaft zuständige Ministerium die zuständige Behörde bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26827/1#abs-3 (3) Als zuständige Behörde im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 3 und des § 49 Absatz 5 bis 7 des Energiewirtschaftsgesetzes wird die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt.