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Abgrabungsgesetz

§ 6 Teilgenehmigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/6#abs-1 (1) Ist eine Genehmigung beantragt, so kann auf schriftlichen Antrag die Ausführung einzelner Abgrabungsarbeiten schon vor Erteilung der Genehmigung gestattet werden (Teilgenehmigung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/6#abs-2 (2) Die Teilgenehmigung berechtigt nur zur Ausführung des genehmigten Teiles der Abgrabung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/6#abs-3 (3) In der endgültigen Genehmigung können für die bereits begonnenen Abgrabungsarbeiten ergänzende oder einschränkende Regelungen getroffen werden, wenn sich bei der Prüfung der Antragsunterlagen ergibt, daß mit Rücksicht auf § 3 Abs. 2 zusätzliche Anforderungen notwendig sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/6#abs-4 (4) Die §§ 4 sowie 7 bis 10 gelten entsprechend.

§ 5 § 7