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Abgrabungsgesetz

§ 5 Vorbescheid

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/5#abs-1 (1) Der Unternehmer kann vor Einreichung des Genehmigungsantrages durch eine Voranfrage zur Genehmigungsfähigkeit oder zu Einzelfragen der Abgrabung und Herrichtung einen schriftlichen Bescheid (Vorbescheid) einholen. Der Vorbescheid gilt ein Jahr. Die Frist kann auf Antrag des Unternehmers um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/5#abs-2 (2) Für den Vorbescheid gelten § 4 mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie die §§ 7 und 8 entsprechend; der Abgrabungsplan kann sich auf die Angaben nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 beschränken.

§ 4 § 6