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# § 5 NW_26817 (Nordrhein-Westfalen) — Vorbescheid

Abgrabungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unternehmer kann vor Einreichung des Genehmigungsantrages durch eine Voranfrage zur Genehmigungsfähigkeit oder zu Einzelfragen der Abgrabung und Herrichtung einen schriftlichen Bescheid (Vorbescheid) einholen. Der Vorbescheid gilt ein Jahr. Die Frist kann auf Antrag des Unternehmers um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Für den Vorbescheid gelten § 4 mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie die §§ 7 und 8 entsprechend; der Abgrabungsplan kann sich auf die Angaben nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 beschränken.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_26817 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/5

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