Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Zweiten Abkommens über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai/2. Juni 1969

Bekanntmachung des Zweiten Abkommens über die Änderung und Ergänzung des Abkommens …

Art 5 Entlastung des Sonderpostens zum Ausgleichvon Stillegungsabschreibungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26814/5#abs-1 (1) Um die Ruhrkohle hinsichtlich ihrer Verpflichtung zu entlasten, den gemäß Artikel 8 § 2 des Steueränderungsgesetzes 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) in den Jahresbilanzen eingestellten ,,Sonderposten zum Ausgleich von Stillegungsabschreibungen" (Sonderposten) abzuschreiben, wird der Bund mit der Ruhrkohle einen Vertrag schließen, in dem insbesondere geregelt werden:

1. die Verpflichtung des Bundes, der Ruhrkohle mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 eine unverzinsliche Forderung in Höhe von 320 Millionen Deutsche Mark einzuräumen und diese Forderung in zehn gleichen Jahresraten, beginnend am 31. Dezember 1974, zu tilgen;

2. die Verpflichtung der Ruhrkohle, in der Jahresbilanz per 31. Dezember 1973 den Sonderposten in Höhe des Barwertes der Forderung und in den folgenden Jahren jeweils in Höhe der Aufzinsungserträge durch Sonderabschreibungen zu tilgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26814/5#abs-2 (2) Das Land verpflichtet sich, der Ruhrkohle durch Abschluß eines Absatz 1 entsprechenden Vertrages eine unverzinsliche Forderung in Höhe von 160 Millionen Deutsche Mark einzuräumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26814/5#abs-3 (3) Der Zeitpunkt für den Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und 2 wird im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegt.

Art 4 Art 6