Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 16. Dezember 1971

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 1971 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen

an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus

in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden

Erb- und Streckungslasten

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

- im folgenden Bund genannt -,

und dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten

- im folgenden Land genannt -,

wird folgendes Abkommen geschlossen:

Art 1