Vom 16. Dezember 1971
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 1971 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen
an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus
in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden
Erb- und Streckungslasten
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
- im folgenden Bund genannt -,
und dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
- im folgenden Land genannt -,
wird folgendes Abkommen geschlossen: