Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den …

Art 2 Streckungslasten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26813/2#abs-1 (1) Der Bund wird den Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen, die eine optimale Unternehmensgröße im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 des Kohlegesetzes aufweisen, diejenigen unvermeidbaren finanziellen Nachteile ersetzen, die diesen dadurch entstehen, daß eine mit dem Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete (Bundesbeauftragter) abgestimmte Stillegung durch ein Streckungsverlangen des Bundes oder des Landes verzögert wird (Streckungslasten).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26813/2#abs-2 (2) Bund und Land werden ein Streckungsverlangen nur in gegenseitigem Einverständnis stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26813/2#abs-3 (3) Umfang, Voraussetzungen und Verfahren für die Erstattung von Streckungslasten werden in Verträgen geregelt, die vom Bund im Einverständnis mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit den in Absatz 1 genannten Gesellschaften auf deren Antrag abgeschlossen werden; das Einverständnis des Landes ist auch für Änderungen des Vertrages erforderlich

Art 1 Art 3