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# Art 2 NW_26813 (Nordrhein-Westfalen) — Streckungslasten

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund wird den Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen, die eine optimale Unternehmensgröße im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 des Kohlegesetzes aufweisen, diejenigen unvermeidbaren finanziellen Nachteile ersetzen, die diesen dadurch entstehen, daß eine mit dem Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete (Bundesbeauftragter) abgestimmte Stillegung durch ein Streckungsverlangen des Bundes oder des Landes verzögert wird (Streckungslasten).

(2) Bund und Land werden ein Streckungsverlangen nur in gegenseitigem Einverständnis stellen.

(3) Umfang, Voraussetzungen und Verfahren für die Erstattung von Streckungslasten werden in Verträgen geregelt, die vom Bund im Einverständnis mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit den in Absatz 1 genannten Gesellschaften auf deren Antrag abgeschlossen werden; das Einverständnis des Landes ist auch für Änderungen des Vertrages erforderlich

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Zitiervorschlag: Art 2 NW_26813 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26813/2

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