Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen
Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 27. Februar 1968
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 13. Februar 1968 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen
an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohlen
einsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September
1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus
für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der
Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,
- im folgenden Bund genannt -
und dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr,
- im folgenden Land genannt -
wird folgendes Abkommen geschlossen: