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# Volltext NW_26810 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 27. Februar 1968

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 13. Februar 1968 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen

an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohlen

einsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September

1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus

für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der

Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,

- im folgenden Bund genannt -

und dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr,

- im folgenden Land genannt -

wird folgendes Abkommen geschlossen:

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Zitiervorschlag: Volltext NW_26810 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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