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Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

§ 10

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26793/10#abs-1 (1) Gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses steht sämtlichen Beteiligten, gegen die ablehnende Verfügung nur dem Antragsteller der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Amtsgericht zu stellen. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26793/10#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde an das Landgericht zulässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

§ 9 § 11