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Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Verfügung, durch die ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt wird, ist sämtlichen Beteiligten zuzustellen. Die den Antrag ablehnende Verfügung ist dem Antragsteller zuzustellen und den Beteiligten, die gehört worden sind, mitzuteilen. Die Verfügungen sollen einen Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf sowie auf die Form und Frist seiner Einlegung enthalten.

§ 8 § 10