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# § 10 NW_26793 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses steht sämtlichen Beteiligten, gegen die ablehnende Verfügung nur dem Antragsteller der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Amtsgericht zu stellen. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts gestellt werden.

(2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde an das Landgericht zulässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_26793 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26793/10

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