(1) Über den Prüfungsverlauf einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
a) die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
b) die zur Prüfung zugezogenen Fachlehrerinnen und Fachlehrer,
c) sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
d) die Prüfungsfächer und die Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge,
e) das Gesamtergebnis.