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WPVG NRW

§ 12 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/12#abs-1 (1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt und

1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;

2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/12#abs-2 (2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26760/12#abs-3 (3) Der am 24. Juli 2019 bestellte Geschäftsführer bildet die Geschäftsführung. Abweichend von § 6 Absatz 3 ist er zur Alleinvertretung befugt. Seine Stellung endet mit der Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1. Erfolgt die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsführung nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem 24. Juli 2019 kann das für Finanzen zuständige Ministerium den Geschäftsführer abberufen und zwei Mitglieder der Geschäftsführung selbst bestellen.

§ 11 § 13