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WPVG NRW

§ 11 Satzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;

2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;

3. die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;

4. die Bestimmung der nach § 7 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.

§ 10 § 12