Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WPVG NRW
WPVG NRW§ 11 Satzung
Stand: 26.08.2026
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
3. die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;
4. die Bestimmung der nach § 7 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.