nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 NW_26760 (Nordrhein-Westfalen) — Satzung

WPVG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;

2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;

3. die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;

4. die Bestimmung der nach § 7 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.