Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LRHG
LRHG§ 9 Geheimausgaben
Stand: 26.08.2026
Bei der Prüfung von Ausgaben, deren Verwendung nach gesetzlichen Bestimmungen geheimzuhalten ist, tritt an die Stelle der Entscheidung in den Kollegien die alleinige Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten. Zu den Prüfungen kann die Präsidentin oder der Präsident Prüfungsbeamtinnen oder -beamte hinzuziehen.