Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und …§ 2
Stand: 26.08.2026
Voraussetzung für die Zulassung einer Gemeinde ist, daß ihrem Anschluß keine Hindernisse im Bereich der Finanzbehörden entgegenstehen.