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§ 2 NW_26723 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Voraussetzung für die Zulassung einer Gemeinde ist, daß ihrem Anschluß keine Hindernisse im Bereich der Finanzbehörden entgegenstehen.