Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung übermittelt den Gemeinden, die sich dem landeseinheitlichen Datenübermittlungsverfahren für die Gewerbesteuer angeschlossen haben, die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung.

§ 2