Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen …§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/2#abs-1 (1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen
1. als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,
2. als Ortskirchensteuer
3. nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer
erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/2#abs-2 (2) Die Steuerordnungen werden von den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/2#abs-3 (3) Über die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuern beschließt die nach der Steuerordnung zuständige Körperschaft.
II. Persönliche Steuerpflicht