Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG); Bekanntmachung der Neufassung

Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/2#abs-1 (1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen

1. als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,

2. als Ortskirchensteuer

3. nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer

erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/2#abs-2 (2) Die Steuerordnungen werden von den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26715/2#abs-3 (3) Über die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuern beschließt die nach der Steuerordnung zuständige Körperschaft.

II. Persönliche Steuerpflicht

§ 1 § 3