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KAG§ 24 Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen
Stand: 01.01.2024
Für § 24 KAG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.