Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KAG
KAG§ 13 Kleinbeträge, Abrundung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/13#abs-1 (1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 20 Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/13#abs-2 (2) Cent-Beträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle Euro nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro nach oben aufgerundet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 KAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 02.12.1996 – 9 A 2448/96Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.