Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KAG
KAG§ 12a Zeitliche Grenze für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/12a#abs-1 (1) Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen ohne Rücksicht auf Entstehung der Abgabenschuld mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/12a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Abgabenbescheide, die am 1. Juni 2022 noch nicht bestandskräftig waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/12a#abs-3 (3) Soweit die Frist des Absatzes 1 mit Ablauf eines Kalenderjahres zwischen 2022 und 2026 endet, verlängert sie sich bis zum 31. Dezember 2027.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/12a#abs-4 (4) Sofern Vorausleistungen auf die Abgabe zum Vorteilsausgleich bis zum 1. Juni 2022 erhoben worden sind, jedoch die Festsetzung der endgültigen Abgabe infolge des Ablaufs der Frist des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 3 ausgeschlossen ist, sind die Vorausleistungen nur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie die Höhe der fiktiven endgültigen Abgabe überschreiten. Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/12a#abs-5 (5) Soweit für Anlagen keine Abgabe im Sinne der vorstehenden Absätze mehr erhoben werden kann, gelten diese Anlagen als erstmalig hergestellt.